Zahlungs- und Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hantec GmbH 
(gültig ab: 01.06.2021) 

1. Allgemeines (Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, Angebote, Nebenabreden) 
1.1 Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Käufer deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere auch für alle - auch mündliche, insbesondere telefonische - abgeschlossenen Folgegeschäfte. 
1.2 Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden der Hantec GmbH gegenüber nur wirksam, wenn die Hantec GmbH diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Hantec GmbH in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferungen bzw. Übergabe an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn die Hantec GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen eines Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 
1.3 Angebote der Hantec GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Hantec GmbH oder Lieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer zu Stande. Bestellungen oder Aufträge kann die Hantec GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. 1.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Hantec GmbH und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Hantec GmbH vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführung sind Mitarbeiter der Hantec GmbH nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail. 
1.5 Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn der Kunde eine natürliche Person und der Vertragsabschluss weder seiner gewerblichen, noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB). 

2. Leistung, Beschaffenheitsvereinbarung 
2.1 Die Hantec GmbH wird den Kaufgegenstand in vertragsgemäßem Zustand an den Kunden übergeben. Eine Übereignung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen in § 8 (Eigentumsvorbehaltsregelung). 
2.2 Der Zustand eines neuen Kaufgegenstands ist vertragsgemäß, wenn er der vereinbarten Spezifikation entspricht; andere Aussagen und Dokumente sind für die Beschaffenheit unerheblich. 
2.3 Angaben seitens der Hantec GmbH zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Chemikalien durch gleichwertige Chemikalien sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen. 
2.4 Eine von den vorstehenden Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung sowie die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

3. Preise und Zahlung 
3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Lieferungen frei Haus. Bei Aufträgen unter einem Warenwert von 250,00 € sind vom Kunden die Frachtkosten jedoch anteilig mitzutragen. Wünscht ein Kunde eine schnelle oder andere Versandart der Ware, gehen die Mehrkosten stets zu Lasten des Käufers. 
3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Hantec GmbH zugrundeliegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise der Hantec GmbH. 
3.3 Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. 
3.4 Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge am Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. 
3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. 
3.6 Die Hantec GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Hantec GmbH nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen seitens der Hantec GmbH durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. 

4. Lieferung und Lieferzeit 
4.1 Von der Hantec GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt und vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 
4.2 Die Hantec GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Lieferungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen der Hantec GmbH gegenüber nicht nachkommt. 
4.3 Die Hantec GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörung aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Hantec GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Hantec GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Hantec GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglich schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. 
4.4 Gerät die Hantec GmbH mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Hantec GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. 

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang 
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dortmund, soweit nichts anderes bestimmt ist. 
5.2 Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Hantec GmbH. 
5.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, oder mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über. [Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder die Hantec GmbH zusätzliche Leistungen, wie Transport, übernommen hat. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über.] Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 

6. Gewährleistung 
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Verfallsdaten der Produkte können die Gewährleistungsfrist verkürzen. 
6.2 Die Käufer müssen der Hantec GmbH offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 
6.3 Die Hantec GmbH leistet nach ihrer Wahl für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 
6.4 Will der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Will der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist; der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Hantec GmbH die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. 
6.5 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf Verträglichkeit mit den angewandten Stoffen hin auf kleinen Teilflächen zu testen. Unterlässt der Käufer einen solchen Verträglichkeitstest, hat er für die daraus entstehenden Schäden einzustehen. Die Hantec GmbH gewährleistet nur eine einwandfreie Qualität des Kaufgegenstandes, nicht aber den Ausschluss von etwaigen Misserfolgen oder Schäden bei der Anwendung. 

7. Haftung; Schadens-, Aufwendungsersatz 
7.1 Die Haftung der Hantec GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt. 
7.2 Die Hantec GmbH haftet nicht a. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; b. Im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken. 
7.3 Soweit die Hantec GmbH gemäß 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Hantec GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die der Hantec GmbH bekannt waren oder die die Hantec GmbH hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 
7.4 Für Sach- oder Personenschäden besteht eine Haftung auf einen Betrag von € 3,00 Mio. je Schadensfall.
7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Hantec GmbH. 
7.6 Soweit die Hantec GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 
7.7 Die Einschränkungen in § 7 gelten nicht für die Haftung der Hantec GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 

8. Eigentumsvorbehalt 
8.1 Die Hantec GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer offenen Geschäftsbeziehung vor. 
8.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Hantec GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungsbetrages ab, die ihn durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Hantec GmbH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung zwar weiterhin ermächtigt, die Hantec GmbH behält sich aber vor, die Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald eine Zahlungsgefährdung vorliegt bzw. der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, der Hantec GmbH alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. 
8.3 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen der Hantec GmbH ohne die Zustimmung der Hantec GmbH weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 

9. Schlussbestimmungen 
9.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Hantec GmbH und dem Kunden ist Dortmund. Die Hantec GmbH ist berechtigt, den Kunden aber auch an seinem Firmensitz zu verklagen. 
9.2 Die Beziehungen zwischen der Hantec GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des Deutschen Internationalen Privatrechts (EGBGB) und der Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG). 
9.3 Soweit Regelungen dieses Vertrages oder Regelungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sind, bleiben die übrigen Regelungen trotzdem wirksam. Es gelten sodann diejenigen rechtlichen Regelungen als wirksam vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und mit dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Gleiches gilt für Regelungslücken. 
9.4 Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Hantec GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und für die Vertragserfüllung an Dritte (z. B. Versicherungen/Transporteure) übermittelt.
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